Für Menschen, die im Alltag auf elektrisch betriebene Hilfsmittel angewiesen sind, können durch deren Nutzung erhebliche zusätzliche Stromkosten entstehen. Dazu zählen beispielsweise Beatmungsgeräte, Schlafapnoetherapiegeräte oder Sauerstoffkonzentratoren. Wer mehrere solcher Geräte dauerhaft zu Hause benötigt, kann dadurch schnell eine deutlich höhere Stromrechnung haben.
Dass die für den Betrieb medizinischer Hilfsmittel benötigte Energie grundsätzlich zur Versorgung mit dem jeweiligen Hilfsmittel gehört, hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits 1997 in einem Grundsatzurteil festgestellt. Im Urteil heißt es:
Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V umfasst auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie.
(BSG, Az. 3 RK 12/96)
Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die durch ein verordnetes Hilfsmittel verursachten Stromkosten bei der Krankenkasse geltend zu machen. Allerdings gibt es bis heute kein einheitliches Verfahren für die Erstattung. Die einzelnen Krankenkassen handhaben die Antragstellung und Berechnung unterschiedlich. Während manche Kassen eigene Formulare verlangen, akzeptieren andere einen formlosen Antrag.
Auch bei der Höhe der Erstattung gibt es Unterschiede. Teilweise werden feste Pauschalen zugrunde gelegt, während andere Krankenkassen die tatsächlich entstandenen Stromkosten genauer berechnen. Welche Regelung in Ihrem Fall gilt, welche Unterlagen benötigt werden und wie die Kosten erstattet werden, lässt sich daher am besten direkt bei der zuständigen Krankenkasse erfragen.
Um die Antragstellung zu erleichtern, haben wir ein Musterschreiben bereitgestellt. Dieses können Sie für Ihren Antrag auf Erstattung der Stromkosten bei Ihrer Krankenkasse verwenden.
Hier können Sie das Musterschreiben laden.